Inflationsausgleichsgesetz soll Mehrbelastungen der Bürger in Grenzen halten
Um die Folgen der Inflation auszugleichen wurden mit dem „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG) der Grundfreibetrag, die übrigen Tarifeckwerte, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag angehoben.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird ab 2023 von derzeit 10.347 € auf 10.908 € und ab 2024 weiter auf 11.604 € angehoben. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge (2022: 20.694 €, 2023: 21.816 €, 2024: 23.208 €).
Grundfreibetrag
2022
Einzelveranlagung 10.347 €
Zusammenveranlagung 20.694 €
2023
Einzelveranlagung 10.908 €
Zusammenveranlagung 21.816 €
2024
Einzelveranlagung 11.604 €
Zusammenveranlagung 23.208 €
Tipp: Der Grundfreibetrag wird bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags treten daher mit Wirkung ab 2023 und ab 2024 Entlastungen bei Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens ein. Auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird die Erhöhung des Grundfreibetrags berücksichtigt.
Ausgleich der kalten Progression
Zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend der erwarteten Inflationsrate erhöht. Sie werden technisch gesprochen nach rechts verschoben. 2023 um 7,2 % und 2024 um 6,3 %. Dadurch greifen die steigenden Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen. Es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung hätten Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, netto weniger Kaufkraft.
Anhebung der Grenze für den Spitzensteuersatz
Die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz greift, wird erhöht. 2023 ist der Spitzensteuersatz von 42 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € bei Ledigen und 125.620 € bei Verheirateten zu zahlen. 2022 war dies bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 € bzw. 117.194 € der Fall. 2024 greift der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 € bzw. 133.522 €.
Keine Anpassungen der Grenzen bei der sog. Reichensteuer
Seit 2007 gibt es einen Steuerzuschlag von drei Prozentpunkten bei hohem Einkommen, die sog. Reichensteuer. 2022 beträgt der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und 555.651 € bei Verheirateten 45 %. Diese Grenzen werden bewusst ab 2023 nicht erhöht.
Einzelveranlagung
2022
Eingangsteuersatz 10.348 €
bis 14.926 €
Progressionsphase 14.927 €
bis 58.596 €
Spitzensteuersatz (42 %) 58.597 €
Reichensteuer (45 %) 277.826 €
2023
Eingangsteuersatz 10.909 €
bis 15.999 €
Progressionsphase 16.000 €
bis 62.809 €
Spitzensteuersatz (42 %) 62.810 €
Reichensteuer (45 %) 277.826 €
2024
Eingangsteuersatz 11.605 €
bis 17.005 €
Progressionsphase 17.006 €
bis 66.760 €
Spitzensteuersatz (42 %) 66.761 €
Reichensteuer (45 %) 277.826 €
Tipp: Die Entlastungen durch die Einkommensteuer-Tarifsenkung betragen im Jahr 2023 maximal 637 €. Dieser Entlastungsbetrag steigt bei Einkommen von mehr als 62.810 € nicht mehr an, da auf eine Verschiebung der Proportionalzone mit dem Reichensteuersatz von 45 % verzichtet wurde. Dies führt zu dem Ergebnis, dass auch für sehr hohe Einkommen die Steuerentlastung auf maximal 637 € begrenzt ist.
Erhöhung des Kindergelds ab 2023
Das Kindergeld wird zum 1.1.2023 um 31 € für das erste und zweite Kind sowie um 25 € für das dritte Kind erhöht. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt das Kindergeld unverändert. Das Kindergeld ist damit ab 2023 für alle Kinder gleich hoch. Es handelt sich um die größte Erhöhung des Kindergelds in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
Monatliches Kindergeld je Kind
2021 / 2022
erste und zweite Kind 219 €
dritte Kind 225 €
ab dem vierten Kind 250 €
2023 / 2024
erste und zweite Kind 250 €
dritte Kind 250 €
ab dem vierten Kind 250 €
Rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2022 und weitere Anhebung für 2023 und 2024
Der Kinderfreibetrag steigt rückwirkend ab 2022 von 2.730 € auf 2.810 € je Elternteil. Weitere Erhöhungen erfolgen zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024. Der sog. BEA-Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird nicht angehoben. Er beträgt seit 2021 1.464 € je Elternteil.
Kinderfreibeträge 2021
Kinderfreibetrag 2.730 €
BEA-Freibetrag 1.464 €
Gesamt je Elternteil 4.194 €
Gesamt für Elternpaar 8.388 €
Kinderfreibeträge 2022
Kinderfreibetrag 2.810 €
BEA-Freibetrag 1.464 €
Gesamt je Elternteil 4.274 €
Gesamt für Elternpaar 8.548 €
Kinderfreibeträge 2023
Kinderfreibetrag 3.012 €
BEA-Freibetrag 1.464 €
Gesamt je Elternteil 4.476 €
Gesamt für Elternpaar 8.952 €
Kinderfreibeträge 2024
Kinderfreibetrag 3.192 €
BEA-Freibetrag 1.464 €
Gesamt je Elternteil 4.656 €
Gesamt für Elternpaar 9.312 €
Erhöhung des Kinderzuschlags ab 2023
Eltern und Alleinerziehende mit unverheirateten Kindern unter 25 Jahre, die nur über ein Einkommen und Vermögen verfügen, mit dem sie zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer Kinder decken können, erhalten zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag. Hartz IV (bzw. künftig das Bürgergeld) und der Kinderzuschlag lassen sich allerdings nicht gleichzeitig beziehen. Der Kinderzuschlag kann weitere Vorteile mit sich bringen, wie etwa den Wegfall von Kita-Gebühren.
Der Zuschlag war zum 1.1.2022 von 205 € auf 209 € pro Kind und Monat angehoben worden. Zum 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung um den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 € auf 229 €. Ab dem 1.1.2023 steigt der Kinderzuschlag auf 250 €.
Anhebung der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag für 2023 und 2024
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird von bisher 16.956 € auf 17.543 € (2023) und 18.130 € (2024) erhöht.
Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags ab 2023
Der Unterhaltshöchstbetrag wird durch die Einführung eines dynamischen Verweises künftig stets entsprechend dem steuerlichen Grundfreibetrag angehoben. Folglich beträgt er 2023 10.908 € und 2024 11.604 €. Für 2022 ist er nachträglich auf 10.347 € angehoben worden.
Unterhaltshöchstbetrag
2022
Alt 9.984 €
Neu 10.347 €
2023
Alt 9.984 €
Neu 10.908 €
2024
Alt 9.984 €
Neu 11.604 €
Bitte beachten: Der Gesetzgeber hatte für den Veranlagungszeitraum 2022 zunächst nur den Grundfreibetrag erhöht, nicht jedoch den Unterhaltsabzugshöchstbetrag. Dies war offenbar übersehen worden und wird nunmehr rückwirkend ab 2022 nachgeholt. Damit dies künftig nicht mehr passieren kann, wird der Unterhaltsabzugshöchstbetrag automatisch bei Änderung des Grundfreibetrags angepasst.
Tipp: Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden. In Auslandsfällen ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums für die Bestimmung des Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen zu beachten.
Erhöhung der Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung
Wird im Zuge einer Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, sind die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Heimkosten um die ersparten Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Diese sog. Haushaltsersparnis entspricht dem Unterhaltshöchstbetrag.
Haushaltsersparnis 2022
pro Jahr
10.347 €
pro Monat
862 €
pro Tag
28,74 €
Haushaltsersparnis 2023
pro Jahr
10.908 €
pro Monat
909 €
pro Tag
30,30 €
Haushaltsersparnis 2024
pro Jahr
11.604 €
pro Monat
967 €
pro Tag
32,23 €
Neue Bagatellgrenze bei beschränkter Steuerpflicht
Die nach einem neuen Verfahren ermittelte Bagatellgrenze für 2023, bis zu der bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuererklärung abgegeben werden muss, beträgt 12.144 € (2022: 13.150 €).
Stand: 25.12.2022