Gütestelle

Seit dem 01.05.2000 mit Geltung ab 01.09.2000 ist nun auch in Bayern zwingend die Durchführung eines Schlichtungsgespräches mit dem Versuch einer gütlichen Einigung bei einer Gütestelle für folgende Fälle vorgeschrieben:

– bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
– Ansprüche aus Ehrverletzung (mit Ausnahme in Medien begangene Verletzungen)

Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind im Bayerischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz-BaySchlG) geregelt.

Durch die Rechtsanwaltskammer Bamberg ist Herr Heitzenröther von Anbeginn der Geltung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes als Schlichter zugelassen. Deshalb können Sie unsere Anwaltskanzlei auch als Gütestelle in Anspruch nehmen.

Die gesetzlichen Vorschriften finden Sie hier: Bayerische Schlichtungsgesetz