Anhängige Verfahren im Steuerrecht (Juli 2020)
Jeder Steuerzahler kann sich im Einspruchsverfahren auf schwebende Prozesse vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen. Das Finanzamt ist dann gesetzlich verpflichtet, den Einspruch bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Getreu dem Motto „Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte“, profitieren Sie quasi als Trittbrettfahrer von den anhängigen Musterverfahren.
Entscheidet der BFH in dem Parallelfall zum Vorteil des Steuerbürgers, werden auch die Steuerbescheide anderer Steuerzahler zu ihren Gunsten abgeändert. Voraussetzung ist allerdings, dass Einspruch eingelegt worden ist.
Nur bei einem sog. Vorläufigkeitsvermerk ist kein Einspruch in der strittigen Frage erforderlich
Ein eigener Einspruch ist nur dann nicht nötig, wenn ein Steuerbescheid in der strittigen Frage vorläufig ergangen ist. Regelmäßig weist das Bundesfinanzministerium die Finanzämter an, in welchen Punkten ein Steuerbescheid mit einem sog. Vorläufigkeitsvermerk zu versehen ist. Leider ist das Bundesfinanzministerium dabei sehr zurückhaltend. Derzeit gibt es nur wenige Streitfragen, in denen Steuerbescheide generell vorläufig ergehen und bei denen damit ein Einspruch nicht erforderlich ist. Hierzu zählen beispielsweise die Höhe der kindbezogenen Freibeträge und der Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastungen.
Nur bei Aussetzung der Vollziehung ist die strittige Steuer nicht zu zahlen
Ein Einspruch ändert nichts an der Fälligkeit der festgesetzten Steuern und der Vollstreckbarkeit des Bescheids. Die festgesetzte Steuer ist trotz der Einlegung eines Einspruchs zu bezahlen. Hat Ihr Einspruch Erfolg, wird Ihnen dann die zu viel gezahlte Steuer aber erstattet.
Tipp: Wollen Sie die Steuern nicht bezahlen, so können Sie beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Sind ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids zu bejahen, müssen Sie die strittige Steuer zunächst nicht begleichen. Hat Ihr Einspruch später keinen Erfolg, muss dann allerdings nicht nur der Steuerbetrag nachentrichtet werden. Außerdem sind für den Zeitraum, für den die Vollziehung ausgesetzt war, Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent monatlich, also satte sechs Prozent im Jahr. Sie sollten sich daher genau überlegen, ob Sie dieses Risiko eingehen. In den meisten Fällen, ist es wohl besser, auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verzichten.
Checkliste: 20 wichtige neu anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof
- Liegt bei einem Renteneintritt im Jahr 2007 eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vor, wenn ein freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Selbständiger in der Einzahlungsphase langjährig den jeweiligen Höchstbeitrag gezahlt sowie keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten hat und seine Vorwegabzüge für Vorsorgeaufwendungen durch die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberanteile des Ehegatten weitestgehend aufgezehrt wurden? (Aktenzeichen beim BFH: X R 33/19)
- Kann ein außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen die Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten seines Einfamilienhauses auch dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist? (Aktenzeichen beim BFH: VI R 25/20)
- Sind Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt leben, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar? Setzt ggf. der Abzug voraus, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist? (Aktenzeichen beim BFH: VI R 2/20)
- Ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu gewähren, wenn diese von einer GmbH erbracht werden, an der der Leistungsempfänger beteiligt ist, und dessen Verrechnungskonto als Gesellschafter mit dem Rechnungsbetrag belastet wird oder ist die Einbindung eines Kreditinstituts erforderlich? (Aktenzeichen beim BFH: 3 K 452/19)
- Ist eine Spende an einen gemeinnützigen Tierschutzverein abzugsfähig, wenn die Zuwendung zwar im Einklang mit den steuerbegünstigten Satzungszwecken steht, jedoch zur Rettung eines einzelnen, ganz konkreten hilfsbedürftigen Tieres für dessen Unterbringung in einer Tierpension bestimmt ist? (Aktenzeichen beim BFH: X R 37/19)
- Ist bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) der Entnahmewert für die private Fahrzeugnutzung auf die im Streitjahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln oder ist eine im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasingsonderzahlung im Rahmen der sog. Kostendeckelung anteilig dem Streitjahr zuzurechnen? (Aktenzeichen beim BFH: VIII R 11/20)
- Besteht für Beträge von geringer Bedeutung (z. B. Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer) hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) ein Bilanzierungswahlrecht? Ist insoweit eine analoge Anwendung der jeweiligen Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) möglich, so dass RAP bis 800 Euro nicht zu erfassen sind? (Aktenzeichen beim BFH: X R 34/19)
- Muss bei einer Betriebsaufgabe im Hinblick auf einen Investitionsabzugsbetrag der Verbleibens- und Nutzungszeitraum neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen oder genügt im Jahr der Betriebsaufgabe ein Rumpfwirtschaftsjahr? (Aktenzeichen beim BFH: X R 30/19)
- Unterliegen Zahlungen der NATO an einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan der inländischen Steuerpflicht? (Aktenzeichen beim BFH: I R 43/19)
- Beinhaltet der im Rahmen eines Vergleichs mit einer Bank zum Ausstieg aus einer drückervermittelten Finanzierung einer sog. Schrottimmobilie geschlossene Teilerlass einer Darlehensschuld auch die Rückzahlung überhöhter Schuldzinsen, die sich beim Steuerpflichtigen einkunftserhöhend auswirken? Sind die erlassenen Zinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen? (Aktenzeichen beim BFH: IX R 32/19)
- Sind die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch entstanden sind, dass er als ehemaliger Geschäftsführer für nicht abgeführte, ihn selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde, bei ihm als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig? Greift das Abzugsverbot für Personensteuern nach § 12 Nr. 3 EStG in diesem Fall nicht, da es sich nicht um die eigenen Steuerschulden des Steuerpflichtigen handelt? (Aktenzeichen beim BFH: VI R 19/20)
- Sind die Einkünfte aus der Grundstücksvermietung einer Personengesellschaft durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Vermietungsobjekt in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren? Gilt das auch für den Fall von durchgängig negativen Einkünften aus der Photovoltaikanlage? (Aktenzeichen beim BFH: III R 39/19)
- Ist ein pauschale Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr, das der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Anbringung eines mit Werbung des Arbeitgebers versehenen Kennzeichenhalters an deren privaten Fahrzeugen zahlt, Arbeitslohn? Kommt es dabei wie bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen auf die Fremdüblichkeit an? (Aktenzeichen beim BFH: VI R 20/20)
- Ist bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete bei einer verbilligten Vermietung der für den Steuerpflichtigen im Streitfall günstigere örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen, wenn zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen Dritten teurer vermietet wird? (Aktenzeichen beim BFH: IX R 7/20)
- Kann der Unterhaltsempfänger bei einer Scheidung die Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts vom geschiedenen Ehegatten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend machen, wenn er die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings versteuert? (Aktenzeichen beim BFH: X R 7/20)
- Stellt die teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung eine Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung dar, mit der Folge, dass die Anwendung der Tarifbegünstigung im Wege der sog. Fünftelregelung ausgeschlossen ist? (Aktenzeichen beim BFH: IX R 3/20)
- Führt die Unterbrechung eines Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit zum Verlust des Kindergeldanspruchs bei den Eltern? (Aktenzeichen beim BFH: III R 15/20)
- Umfasst die Steuerbefreiung für ein Familienheim bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch ein Gartengrundstück, das in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt? (Aktenzeichen beim BFH: II R 29/19)
- Handelt es sich bei der Steuerbefreiung für Schwerbehinderte bei der Kraftfahrzeugsteuer um ein höchstpersönliches Antragsrecht des Fahrzeughalters, das im Todesfall nicht auf dessen Rechtsnachfolger übergeht? (Aktenzeichen beim BFH: IV R 38/19)
- Begründet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer oder ist dies nur bei Steuern möglich, die innerhalb der EU harmonisiert sind, also insbesondere bei der Umsatzsteuer? (Aktenzeichen beim BFH: VII R 12/20)
Stand: 26.06.2020